A. ZWECK DES VEREINS
§ 1
Die Landespressekonferenz Nordrhein-Westfalen ist ein eingetragener Verein mit Sitz in
Düsseldorf.
§ 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von JournalistenInnen, die hauptberuflich als
KorrespondentenInnen oder RedakteurInnen von redaktionell selbstständigen Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehsendern oder in Reichweite
und/oder Bedeutung vergleichbaren Onlinemedien (alle nachfolgend Organ genannt) mit
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Themen des Landes Nordrhein-
Westfalen ständig befasst und überwiegend am Sitz von Landtag und Landesregierung tätig
sind.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Veranstaltung und Vermittlung von Pressekonferenzen, die
Vermittlung anderer Informationsmöglichkeiten und die Vertretung der Interessen seiner
Mitglieder bei der Berufsausübung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Interessen.
B. ORGANE DES VEREINS
§ 4
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung. Sie wählt den Vorstand in geheimer
Abstimmung. Ebenso wählt sie zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen. Sie kann den Vorstand, ein einzelnes Vorstandsmitglied und die KassenprüferInnen
jederzeit abberufen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und erteilt die
Entlastung. Sie bestimmt die Höhe des Mitgliedbeitrages. Sie beschließt in geheimer
Abstimmung über Einsprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss oder Einsprüche von
BewerbernInnen, deren Aufnahmegesuch der Vorstand abgelehnt hat.
§ 6
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Auf Verlangen von
mindestens einem Viertel der Mitglieder muss sie als außerordentliche
Mitgliederversammlung zu dem geforderten Termin einberufen werden.
§ 7
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung,
Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern erfordern Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind vertraulich. Die Beschlüsse
müssen im Wortlaut protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
§ 8
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Er (der Vorstand) wird jeweils für ein Jahr en bloc gewählt.
Gewählt sind die ersten 5 BewerberInnen in der Reihenfolge der Höchstimmenzahl.
Die Versammlung wählt in einem zweiten Wahlgang den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende aus dem Kreis des Vorstandes.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt über Beschlüsse Protokoll
und erstattet vor der Wahl eines neuen Vorstandes einen Rechenschafts- und
Vermögensbericht.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich
vertreten, und zwar durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied; im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden durch zwei
andere Vorstandsmitglieder. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu
werden.
- Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden (Tod, Rücktritt,
Berufswechsel o.ä.), so rückt automatisch die Kollegin/der Kollege in den Vorstand
nach, der bei der letzten Wahl – abgesehen von den Gewählten – die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Sollte kein/e solche/r Kandidatin/Kandidat zur Verfügung stehen, ist der Vorstand
ermächtigt, eine/n Kollegen/Kollegin in den Vorstand zu kooptieren. Sollte die/der
Vorsitzende aus einem der genannten Gründe aus dem Vorstand ausscheiden,
so benennt der Vorstand aus seinen Reihen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Vorsitzende/n.
§ 9
Die KassenprüferInnen werden jeweils für ein Jahr gewählt.
C. MITGLIEDSCHAFT
§ 10
- Mitglied des Vereins kann jede/r hauptberuflich tätige JournalistIn werden, die/der als
Vertreter/in eines in §2 genannten Organs regelmäßig aus der Landeshauptstadt auf
Grund eigener Wahrnehmung und selbst eingeholter Informationen über
Landespolitik berichtet. Mitglied kann auch werden, wer regelmäßig und
nachweislich als Vertreter/in eines Mitglieds in Düsseldorf arbeitet.
- Freiberuflich arbeitende JournalistenInnen, die nicht von einem Organ als
Korrespondenten/innen benannt werden, können Mitglied werden, wenn sie eine
regelmäßige Berichterstattung über Landespolitik aus der Landeshauptstadt
nachweisen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist – unabhängig vom Aufnahmetermin – jeweils für das
laufende Kalenderjahr fällig. Geleistete Mitgliedbeiträge werden nach Austritt oder
Ausschluss nicht zurückerstattet.
- Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Von einer Mitgliedschaft in
der LPK ausgeschlossen sind Mitarbeiter/innen von Pressestellen, Fach-, Verbandsund
Parteiorganen, Unternehmenspublikationen, Amtsblättern und Anzeigenblättern.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten.
Aus dem Antrag müssen der vollständige Name, die Adresse, Art und Umfang der
Tätigkeit sowie das Organ ersichtlich sein. Erforderlich ist eine Bestätigung der
Redaktion oder ein Nachweis gemäß Satz (2). Über eine Aufnahme entscheidet der
LPK-Vorstand mit einfacher Mehrheit. Einen Anspruch auf LPK-Mitgliedschaft gibt es
nicht.
§ 11
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und
nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein erklärt werden. Er
erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- Mitglieder, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen, scheiden aus
dem Verein aus. Der Vorstand beschließt das Ausscheiden. Die Entscheidung ist
endgültig, wenn das Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der
Entscheidung dagegen Einspruch einlegt. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 12
- Wer der Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder mit der Zahlung
des jeweils in der ersten Jahreshälfte zu entrichtenden Jahresmitgliederbeitrages
trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist, wird vom Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen. Legt der/die Betroffene Einspruch dagegen ein, entscheidet
die Mitgliederversammlung.
- Wer Ansehen oder Zweck des Vereins gröblich gefährdet, kann auf Antrag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem/Der
Betroffenen ist vorher der Ausschlussantrag mit der Begründung schriftlich mitzuteilen
und Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Stellung
zu nehmen. Ferner hat er/sie das Recht auf Anhörung in der Mitgliederversammlung,
in der über den Ausschlussantrag entschieden wird.
D. REGELUNG DER PRESSEKONFERENZEN
§ 13
- Die Pressekonferenzen werden vom Vorstand einberufen und jeweils von einem
seiner Mitglieder geleitet.
- Zur Teilnahme sind nur Mitglieder berechtigt. JournalistenInnen, die nicht sämtliche
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verein erfüllen, können vom Vorstand als
ständige Gäste zu Pressekonferenzen zugelassen werden. Diese Zulassung ist
widerrufbar. Andere Gäste kann der jeweilige Leiter der Pressekonferenz zulassen.
§ 14
Die Mitteilungen auf den Pressekonferenzen erfolgen:
- zu beliebiger Verwendung oder
- zur Verwertung ohne Nennung des Auskunftsgebenden oder
- vertraulich
Die Auskunftsgebende können erklären, wie ihre Mitteilungen behandelt werden sollen.
Die Teilnehmer der Konferenz sind an diese Erklärungen über die Verwertung des
Materials gebunden. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt das Material als beliebig
verwendbar.
Düsseldorf, im März 2016
Beitragskonto: IBAN: DE65 3007 0024 0640 5120 00
BIC: DEUTDEDBDUE Deutsche
Bank AG, Düsseldorf