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Landespresse­konferenz NRW e.V.
c/o Westdeutscher Rundfunk
Stromstraße 24
40221 Düsseldorf

SATZUNG

A. ZWECK DES VEREINS

§ 1

Die Landespressekonferenz Nordrhein-Westfalen ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Düsseldorf.

§ 2

Der Verein ist ein Zusammenschluss von JournalistenInnen, die hauptberuflich als KorrespondentenInnen oder RedakteurInnen von redaktionell selbstständigen Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehsendern oder in Reichweite und/oder Bedeutung vergleichbaren Onlinemedien (alle nachfolgend Organ genannt) mit politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Themen des Landes Nordrhein- Westfalen ständig befasst und überwiegend am Sitz von Landtag und Landesregierung tätig sind.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Veranstaltung und Vermittlung von Pressekonferenzen, die Vermittlung anderer Informations­möglichkeiten und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder bei der Berufsausübung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

B. ORGANE DES VEREINS

§ 4

Organe des Vereins sind Mitglieder­versammlung und Vorstand.

§ 5

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung. Sie wählt den Vorstand in geheimer Abstimmung. Ebenso wählt sie zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie kann den Vorstand, ein einzelnes Vorstandsmitglied und die KassenprüferInnen jederzeit abberufen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und erteilt die Entlastung. Sie bestimmt die Höhe des Mitgliedbeitrages. Sie beschließt in geheimer Abstimmung über Einsprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss oder Einsprüche von BewerbernInnen, deren Aufnahmegesuch der Vorstand abgelehnt hat.

§ 6

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss sie als außerordentliche Mitgliederversammlung zu dem geforderten Termin einberufen werden.

§ 7

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern erfordern Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

  2. Die Verhandlungen der Mitglieder­versammlung sind vertraulich. Die Beschlüsse müssen im Wortlaut protokolliert und vom Versammlungs­leiter unterzeichnet werden.

§ 8

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier gleichbe­rechtigten Vorstandsmitgliedern. Er (der Vorstand) wird jeweils für ein Jahr en bloc gewählt. Gewählt sind die ersten 5 BewerberInnen in der Reihenfolge der Höchstimmenzahl. Die Versammlung wählt in einem zweiten Wahlgang den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Kreis des Vorstandes.

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt über Beschlüsse Protokoll und erstattet vor der Wahl eines neuen Vorstandes einen Rechenschafts- und Vermögensbericht.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied; im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden durch zwei andere Vorstandsmitglieder. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

  5. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden (Tod, Rücktritt, Berufswechsel o.ä.), so rückt automatisch die Kollegin/der Kollege in den Vorstand nach, der bei der letzten Wahl – abgesehen von den Gewählten – die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Sollte kein/e solche/r Kandidatin/Kandidat zur Verfügung stehen, ist der Vorstand ermächtigt, eine/n Kollegen/Kollegin in den Vorstand zu kooptieren. Sollte die/der Vorsitzende aus einem der genannten Gründe aus dem Vorstand ausscheiden, so benennt der Vorstand aus seinen Reihen bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Vorsitzende/n.

§ 9

Die KassenprüferInnen werden jeweils für ein Jahr gewählt.

C. MITGLIEDSCHAFT

§ 10

  1. Mitglied des Vereins kann jede/r hauptberuflich tätige JournalistIn werden, die/der als Vertreter/in eines in §2 genannten Organs regelmäßig aus der Landeshauptstadt auf Grund eigener Wahrnehmung und selbst eingeholter Informationen über Landespolitik berichtet. Mitglied kann auch werden, wer regelmäßig und nachweislich als Vertreter/in eines Mitglieds in Düsseldorf arbeitet.

  2. Freiberuflich arbeitende JournalistenInnen, die nicht von einem Organ als Korrespondenten/innen benannt werden, können Mitglied werden, wenn sie eine regelmäßige Berichterstattung über Landespolitik aus der Landeshauptstadt nachweisen.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist – unabhängig vom Aufnahmetermin – jeweils für das laufende Kalenderjahr fällig. Geleistete Mitgliedbeiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.

  4. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Von einer Mitgliedschaft in der LPK ausgeschlossen sind Mitarbeiter/innen von Pressestellen, Fach-, Verbandsund Parteiorganen, Unternehmens­publikationen, Amtsblättern und Anzeigenblättern.

  5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten. Aus dem Antrag müssen der vollständige Name, die Adresse, Art und Umfang der Tätigkeit sowie das Organ ersichtlich sein. Erforderlich ist eine Bestätigung der Redaktion oder ein Nachweis gemäß Satz (2). Über eine Aufnahme entscheidet der LPK-Vorstand mit einfacher Mehrheit. Einen Anspruch auf LPK-Mitgliedschaft gibt es nicht.

§ 11

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein erklärt werden. Er erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

  2. Mitglieder, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen, scheiden aus dem Verein aus. Der Vorstand beschließt das Ausscheiden. Die Entscheidung ist endgültig, wenn das Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung dagegen Einspruch einlegt. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder­versammlung.

§ 12

  1. Wer der Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder mit der Zahlung des jeweils in der ersten Jahreshälfte zu entrichtenden Jahresmitgliederbeitrages trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Legt der/die Betroffene Einspruch dagegen ein, entscheidet die Mitglieder­versammlung.

  2. Wer Ansehen oder Zweck des Vereins gröblich gefährdet, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem/Der Betroffenen ist vorher der Ausschlussantrag mit der Begründung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Ferner hat er/sie das Recht auf Anhörung in der Mitglieder­versammlung, in der über den Ausschlussantrag entschieden wird.

D. REGELUNG DER PRESSEKONFERENZEN

§ 13

  1. Die Pressekonferenzen werden vom Vorstand einberufen und jeweils von einem seiner Mitglieder geleitet.

  2. Zur Teilnahme sind nur Mitglieder berechtigt. JournalistenInnen, die nicht sämtliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verein erfüllen, können vom Vorstand als ständige Gäste zu Pressekonferenzen zugelassen werden. Diese Zulassung ist widerrufbar. Andere Gäste kann der jeweilige Leiter der Pressekonferenz zulassen.

§ 14

Die Mitteilungen auf den Pressekonferenzen erfolgen:

  1. zu beliebiger Verwendung oder

  2. zur Verwertung ohne Nennung des Auskunftsgebenden oder

  3. vertraulich

Die Auskunftsgebende können erklären, wie ihre Mitteilungen behandelt werden sollen. Die Teilnehmer der Konferenz sind an diese Erklärungen über die Verwertung des Materials gebunden. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt das Material als beliebig verwendbar.

Düsseldorf, im März 2016
Beitragskonto: IBAN: DE65 3007 0024 0640 5120 00
BIC: DEUTDEDBDUE Deutsche
Bank AG, Düsseldorf


LANDESPRESSE­KONFERENZ
Nordrhein-Westfalen e.V.

GESCHÄFTS­ORDNUNG

AUFGABE

§ 1

Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren in Mitgliederversammlungen der Landespressekonferenz Nordrhein-Westfalen e.V. im Rahmen der übergeordneten Bestimmung der Satzung des Vereins. Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des Vereins ergeben sich aus den Bestimmungen der Satzung. Die Geschäftsordnung tritt durch Annahme der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in Kraft.

LEITUNG

§ 2

  1. Der/die Vorsitzende oder ein Vorstandmitglied leitet die Versammlung. Er/Sie stellt die die ordnungsmäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung gemäß den Satzungsbestimmungen fest.

  2. Die Versammlung kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen oder einzelne Punkte abzusetzen. Die Tagesordnung darf während der Sitzung nicht ergänzt werden, wenn sieben Mitglieder widersprechen.

BERATUNG

§ 3

Der/Die Vorsitzende hat jeden auf der Tagesordnung stehenden Punkt aufzurufen und die Beratung darüber zu eröffnen. Die Reihenfolge der RednerInnen richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen in der vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu führenden Rednerliste. Das Wort zur Geschäftsordnung muss unverzüglich und außer der Reihe erteilt werde. Es darf nicht mit Sachäußerungen verbunden werden.

ANTRÄGE

§ 4

  1. Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit dem die Satzung nicht widerspricht. Anträge, die während der Beratung eingebracht werden, sind erst nach Schluss der Beratung zur Abstimmung zu bringen.

  2. Geschäftsordnungsanträge (wie Schluss oder Neueröffnung der Beratung oder der Rednerliste, namentliche oder geheime Abstimmung, Begrenzung der Redezeit) sind nach Anhören des AntragsstellersIn und eines AntraggegnersIn unverzüglich zur Abstimmung zu bringen.

  3. Die Verbindung von Geschäftsordnungsanträgen mit Sachanträgen ist nicht zulässig.

ABSTIMMUNG

§ 5

  1. Anträge sind so zur Abstimmung zu bringen, dass sie mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden können. Abstimmungen erfolgen nach Aufruf durch Handzeichen.

  2. Stehen mehrere Anträge zum gleichen Tagesordnungspunkt zur Abstimmung, so ist der jeweils weitgehende Antrag zuerst aufzurufen. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern sind Anträge namentlich, auf Verlangen von fünf Mitgliedern geheim abzustimmen.

  3. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so ist es zu wiederholen. Wird es abermals angezweifelt, beruft die Versammlung drei Stimmzähler, deren Feststellung des Abstimmungsergebnisses bindend ist.

ORDNUNGSBESTIMMUNG

§ 6

  1. Weicht ein/e RednerIn von der Tagesordnung ab, so ist er auf die Sache zu verweisen. Im Wiederholungsfall kann ihm/ihr das Wort entzogen werden.

  2. Bei störender Unruhe kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen

  3. Anträge, dem Vorstand das Vertrauen oder das Misstrauen auszusprechen, sind jederzeit zulässig. Die Beratung und Abstimmung dieser Anträge wird von einer durch die Versammlung zu wählenden Versammlungsleitung wahrgenommen.

WAHLEN

§ 7

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß den Satzungsbestimmungen. Für diese Wahl beruft die Versammlung eine Wahlkommission. Das gleiche gilt für die Wahl der KassenprüferIn.

  2. Die Versammlung kann für Sonderaufgaben, soweit sie vom Vorstand nicht wahrgenommen werden, Arbeitsausschüsse einsetzen.

  3. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder sofern, sie ihren Beitragsverpflichtungen gemäß der Satzung nachgekommen sind.